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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Weiher Oberflächenveredelung

§ 1 Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Weiher Oberflächenveredelung und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Firma Weiher Oberflächenveredelung

 

§ 2 Vertragsgegenstand

Bedingungen zur Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer

Die Werkstücke müssen zur Beschichtung geeignet sein, sprich alle Arten von Metall, keine Kunststoffe. Weitere Voraussetzungen Siehe §18

 

§ 3 Zustandekommen des Vertrages

Vorab bedarf es einer Anfrage, ob telefonisch, persönlich oder schriftlich. Daraufhin werden unverbindliche Angebote abgegeben. Etwaige Abweichungen zum abgegebenen Preis siehe Punkt Preisbildung.

Eine Bestellung seitens AG muss schriftlich erfolgen, daraufhin wird ein Anliefertermin im Zuge der Auftragsbestätigung vereinbart.

 

§ 4 Preisbildung

Vorausgehend einer eindeutigen Anfrage mit unmissverständlichen Angaben der Werkstücke wird ein Angebotspreis festgelegt.

Auf Grund der enorm unterschiedlichen Eigenschaften zur Vorbereitung und Beschichtung der Werkstücke wird eine Abweichung zu den angebotenen Preisen vorbehalten.

(Beispiele: Schutzfolie entfernen, ältere Lacke lassen sich schlechter lösen, Schleifnacharbeiten etc.).

In diesem Falle wird der Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der Weiterarbeit informiert und eine Angebotserweiterung erstellt.

Aufpreise/Mehrkosten siehe §18 Voraussetzungen der Werkstücke zur Pulverbeschichtung.

 

Unseren Preisen ist die derzeit gültige Umsatzsteuer hinzuzuziehen, wenn nicht ausdrücklich in Bruttopreisen kommuniziert wurde. Liefer- und Versandkosten, sowie Verpackungskosten oder Mehrkosten sind in den Preisen nicht enthalten.

 

§ 5 Vertragsdauer und Vergütung

Die Angebotsgültigkeit, sowie die gültigen Preise und Bearbeitungsdauer finden sich auf unseren unverbindlichen Angeboten.

 

§ 6 Zahlungsverzug

Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der Weiher Oberflächenveredlung angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt.

§ 7 Fälligkeit und Art der Zahlung

Die Bezahlung erfolgt in Bar oder EC Karte bei Abholung, der Rechnungsbetrag wird 10 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonto fällig.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung.

Die Firma Weiher Oberflächenveredelung behält sich das Werkstück als Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor.

 

§ 9 Liefer- und Leistungsverzug

Die Angabe zur Bearbeitungsdauer erfolgt nach vorheriger Absprache bei Angebotserstellung.

 

§ 10 Lieferbedingungen

Die Werkstücke werden vom Auftraggeber bei der Firma Weiher Oberflächenveredelung in Edenkoben angeliefert, Abholung erfolgt durch Auftraggeber.

Die Verladung und Ladungssicherung erfolgt seitens des Abholers.

Die Kosten für den Transport und Lieferung gehen zu Lasten des AG.

 

§ 11 Wareneingang Warenausgang

Bei Anlieferung der Werkstücke muss seitens Auftraggeber auf eventuelle Besonderheiten hingewiesen werden. Diese werden schriftlich erfasst.

Bei Abholung der Werkstücke obliegt es dem Auftraggeber seinen Auftrag auf Vollständigkeit und Qualität zu prüfen, spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Einzelfälle nach Absprache.

 

§ 12 Leistungsumfang

Sofern nicht anders besprochen wird das Werkstück chemisch gereinigt, maskiert und Pulverbeschichtet.

Ausgenommen sind die Entlackung, Sandstrahlarbeiten und Schleifarbeiten

 

§ 13 Haftung überlassener Werkstücke

Die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Bearbeitung überlassenen Werkstücke werden mit größter Sorgfalt behandelt.

 

§ 14 spezielle Regelungen über Ersatzlieferungen und Nachbesserungen

1. Die Firma Weiher Oberflächenveredelung hat das Recht auf zweimalige Nachbesserung des Werkstückes, wenn der Beweise des Verschuldens seitens der Firma vorliegt. Hier ist der Auftraggeber in der Pflicht zum Nachweis des Verschuldens der Firma Weiher Oberflächenveredelung.

Die Nacherfüllung, also Ersatz erfolgt im Rahmen der Prüfung auf einen vergleichbaren Gegenwert.

2. Mögliche Haftungsbeschränkungen

Wenn beim Bearbeiten auf Grund des Materialzustandes trotz Vorsichtsmaßnahmen ein Defekt auftritt, der im Unbearbeiteten Zustand nicht zu erkennen war.

Beispiel: älteres verrostetes Blech bricht beim Sandstrahlen auseinander.

 

§ 15 Geheimhaltung

1. vertraulicher Unterlagen

Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnung und technischen Daten werden unter Einhaltung § 2 GeschGehG verwendet.

2. Personenbezogene und firmenbezogenen Daten werden gemäß § 1 Absatz 1 BDSG gehandhabt.

 

§ 16 Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten wird Landau als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann ist.

 

§ 17 Hinweise zum Sandstrahlen

Das teilweise Sandstrahlen von Werkstücken ist nur bedingt ausführbar, da maskierte Stellen dennoch durch den Druck und das Herumfliegen des Strahlgutes getroffen werden können.

Die Endkontrolle sowie Endreinigung erfolgt durch den Auftraggeber. Hinweis: trotz der Reinigungsprozesse kann Strahlgut im Werkstück verbleiben sein.

 

§ 18 Hinweise, Voraussetzungen zur Pulverbeschichtung:

 

1. Vor allem auf einer größeren Fläche kann sich die sogenannte Orangenhaut bilden.

Es können sich Ausgasungsbläschen trotz Vortempern bilden, ebenfalls kann es zu (Dreck-)Einschlüssen kommen.

2. Bei bereits sandgestrahlten Werkstücken kann keine Garantie auf das optische Ergebnis gegeben werden.

3. Teilweise muss eine Grundierung auf Grund der Deckung der Farbe oder Ausgasungsproblemen vor der Decklackbeschichtung erfolgen.

4. Allgemein ist die Pulverbeschichtung abhängig vom Zustand des zu beschichtenden Materials.

5. Zur Maskierung von Gewinden und Lagerschalen, sowie die Auflageflächen von PKW Felgen werden Silikonmaskierungen verwendet. Des Weiteren wird eine spezielles hitzebeständiges Klebeband verwendet. Hierzu ist darauf hin zu weisen, dass es dennoch vorkommen kann, dass sich die Maskierungen trotz ihrer Hitzebeständigkeit beim Einbrennvorgang lösen können, und somit Pulver darunter gelangen könnte.

6. Eine Grundvoraussetzung zur Pulverbeschichtung besteht aus dem Werkstück angepassten Aufhängemöglichkeiten. Diese können im Vorfeld seitens Auftraggeber selbst angebracht oder gegen Aufpreis nach Absprache durch den Auftragnehmer vorgenommen werden.

7. Anlieferung der Werkstücke im Bereich KfZ:

Das zu beschichtende Werkstück muss zerlegt, ohne Lager/Kabel/Leitungen etc., grob von Öl und Schmutz gereinigt angeliefert werden. Weiterer Hinweis siehe Beschriftungen, Aufkleber, Etiketten

8. Speziell PKW Felgen:

Anlieferung unbereift, ohne Ventile/Sensoren, ohne Zentrierringe, ohne Nabendeckel, wenn diese aus Kunststoff und nicht mit zu beschichten sind.

9. Bei verbliebenen Dichtungen, oder Ähnlichem, in den Werkstücken, kann es beim Einbrennvorgang zu Verformung und Zerstörung kommen 

10. Sonstige Werkstücke: Hoftore, Bleche, Zäune etc. sind seitens Auftraggeber zu verputzen, die nachträglichen Schleifarbeiten durch den Auftragnehmer werden in Rechnung gestellt.

​​11. Beschriftungen seitens Auftraggeber sollten an Stellen angebracht sein, an denen sich später keine Beschichtung befindet, da sich diese durch den Einbrennvorgang durch die Beschichtung hindurchdrücken kann

12. Aufkleber, Etiketten sind vor der Anlieferung durch den Auftraggeber zu entfernen.

13. Wasserablauflöcher sollten so angebracht sein, dass durch das Waschen der Werkstücke im hängenden Zustand das Wasser ablaufen kann.

14. Wenn sich auf den Werkstücken Rost/Oxid befinden, müssen die Werkstücke sandgestrahlt oder geschliffen werden, um eine weitere Verbreitung unter der Beschichtung zu vermeiden.

15. Reinigung

Silikon Fett Öle werden durch chemische Reinigung bedingt entfernt, es können jedoch Reste verbleiben, die das Ergebnis der Oberfläche beeinflussen.

16. Spachteln Dellen

Nach Bedarf wird nach Absprache mit dem Auftraggeber eine Metallspachtelmasse verwendet, bei der es jedoch zu Ausgasungsproblemen kommen kann.

Dellen oder Beulen werden nicht entfernt

17. Weist das Werkstück Kratzer, Grate und scharfe Kanten auf, werden diese im Bereich des Möglichen versucht durch Schleifarbeiten und Verwendung einer Grundierung vor der Decklackbeschichtung zu minimieren.

18. Bei Walzhaut, Zunder oder Laserschnitten ist das Sandstrahlen oder Schleifen erforderlich. Aufpreis nach Aufwand

19. Bei allen Werkstücken kann es zu sogenannten Ausgasungskratern, Stippen oder Bläschen kommen.

20. Die Verpackung der beschichteten Werkstücke wird gegen Aufpreis vom Auftragnehmer übernommen, nach Art und Absprache mit dem Auftraggeber.

Achtung: Verpackte Ware niemals der Sonne oder hohen Temperaturen aussetzen und die Verpackung umgehend nach Erhalt entfernen.

21. Farbtoleranzen

Je nach Pulverhersteller wird in einer gewissen Toleranzgrenze beispielsweise RAL Töne hergestellt.

Bei beispielsweise Lasuren im 3 Schicht verfahren kann es zu Farbabweichungen zu den Musterblechen kommen, sowie ungleichmäßiger Farbverlauf auf den Werkstücken.

Bei einem nachträglichen zusätzlichen Klarlack (Pulver) kann es zu Farbveränderungen des Decklackes kommen.

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